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Flugärger bei der Pauschalreise

Flugproblem im Pauschalurlaub? EU261 gegen Airline und ggf. Reisepreisminderung gegen Veranstalter. Kostenlose Ersteinschätzung.

Reisende mit Handgepäck auf dem Laufband im Terminal

Bei einer Pauschalreise (Flug und Hotel aus einer Hand) sind Sie bei Flugproblemen oft besser gestellt als bei einem reinen Flugticket. Denn zwei getrennte Anspruchsgrundlagen können nebeneinander bestehen. Wichtig: Das sind zwei verschiedene Forderungen an zwei verschiedene Vertragspartner.

1. EU261-Entschädigung gegenüber der Fluggesellschaft

Verspätung am Ziel von mindestens drei Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung können, wie bei jedem Flug, Ansprüche nach EU 261/2004 begründen: 250 €, 400 € oder 600 € je nach Strecke. Diese Forderung richten Sie an die Airline, nicht an den Reiseveranstalter.

2. Reisepreisminderung gegenüber dem Reiseveranstalter

Nach deutschem Reisevertragsrecht (BGB § 651 ff.) können Sie bei erheblichen Mängeln der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen. Dazu zählen auch erhebliche Flugverspätungen oder -ausfälle, die Ihren Urlaub spürbar beeinträchtigen, unabhängig von der EU261-Pauschale.

In Literatur und Praxis wird bei erheblichen Verspätungen, häufig ab etwa vier Stunden, eine Minderung von rund 5 % des Tagespreises pro betroffenem Tag diskutiert. Die genaue Höhe hängt von Dauer, Auswirkung auf den Urlaub und den vertraglichen Bedingungen ab. Einen automatischen Anspruch auf einen festen Prozentsatz gibt es nicht.

Wohin wenden?

  • EU261-Entschädigung → an die Fluggesellschaft oder deren Servicepartner.
  • Reisepreisminderung → an Ihren Reiseveranstalter als Vertragspartner der Pauschalreise.

Beide Ansprüche schließen sich nicht aus: Sie könnten die Pauschale von der Airline und eine Minderung vom Veranstalter erhalten. Dokumentieren Sie Verspätungszeiten, Hotelübernachtungen, entgangene Ausflüge und alle Schreiben von Airline und Veranstalter.

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Unverbindlich, ohne Vorabkosten und bis zu 3 Jahre rückwirkend.

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Häufige Fragen

Habe ich zwei getrennte Ansprüche?

Oft ja: EU261-Entschädigung gegen die Airline und Minderung gegen den Reiseveranstalter nach BGB.

An wen wende ich mich zuerst?

Dokumentieren Sie alles und prüfen Sie beide Wege, sie schließen sich nicht zwingend aus.

Gilt EU261 bei Pauschalreise?

Ja, die Fluggastrechteverordnung gilt auch bei im Paket enthaltenen Flügen.

Wie hoch kann die Minderung sein?

Das hängt von Dauer und Auswirkung ab, pauschale Prozentsätze gelten nicht automatisch.

Prüfen Sie beide Ansprüche?

Ja, wir schätzen beide Wege in der Ersteinschätzung unverbindlich ein.